§ 2201 BGB. Unwirksamkeit der Ernennung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2023]
1§ 2201. Unwirksamkeit der Ernennung. Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1814 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2023: Artt. 24, 25 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Februar 2023.

Umfeld von § 2201 BGB

§ 2200 BGB. Ernennung durch das Nachlassgericht

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§ 2202 BGB. Annahme und Ablehnung des Amts