§ 2232 BGB. Öffentliches Testament
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. August 2002]
1§ 2232. Öffentliches Testament. [1] Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. [2] Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 2002: Artt. 25 Abs. 1 Nr. 23, 34 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002.