§ 2232 BGB. Öffentliches Testament

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[19. Januar 1999][1. Januar 1970]
§ 2232 § 2232
[1] Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, daß die Schrift seinen letzten Willen enthalte. [2] Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein. [1. Die §§ 2232, 2233 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (Bundesgesetzblatt I Seite 1513) und § 31 dieses Gesetzes sind mit Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 2 sowie mit Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie testierfähigen Personen, die weder schreiben noch sprechen können, die Möglichkeit der Testamentserrichtung verwehren. ... 4. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung können Personen, die weder schreiben noch sprechen können, aber testierfähig sind, ein notarielles Testament im Sinne des § 2231 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches nach Maßgabe der Entscheidungsgründe errichten.] [1] Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, daß die Schrift seinen letzten Willen enthalte. [2] Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein.
[1. Januar 1970–19. Januar 1999]
1§ 2232. [1] Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, daß die Schrift seinen letzten Willen enthalte. [2] Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1970: §§ 57 Abs. 3 Nr. 6, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.

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