§ 2257 BGB. Widerruf des Widerrufs

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. April 1953]
§ 2257. Widerruf des Widerrufs § 2257
Wird der durch Testament erfolgte Widerruf einer letztwilligen Verfügung widerrufen, so ist im Zweifel die Verfügung wirksam, wie wenn sie nicht widerrufen worden wäre. Wird der durch Testament erfolgte Widerruf einer letztwilligen Verfügung widerrufen, so ist im Zweifel die Verfügung wirksam, wie wenn sie nicht widerrufen worden wäre.
[1. April 1953–1. Januar 2002]
1§ 2257. Wird der durch Testament erfolgte Widerruf einer letztwilligen Verfügung widerrufen, so ist im Zweifel die Verfügung wirksam, wie wenn sie nicht widerrufen worden wäre.
Anmerkungen:
1. 1. April 1953: Artt. 5 Nr. 5, 6 des Gesetzes vom 5. März 1953.