§ 2258a BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002–1. Januar 2009]
1§ 2258a. 2Zuständigkeit für die besondere amtliche Verwahrung.
(1) Für die besondere amtliche Verwahrung der Testamente sind die Amtsgerichte zuständig.
3(2) Örtlich zuständig ist:
- 1. wenn das Testament vor einem Notar errichtet ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat;
- 2. wenn das Testament vor dem Bürgermeister einer Gemeinde oder dem Vorsteher eines Gutsbezirks errichtet ist, das Amtsgericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde oder der Gutsbezirk gehört;
- 3. wenn das Testament nach § 2247 errichtet ist, jedes Amtsgericht.
(3) Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem anderen Amtsgericht verlangen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1953: Artt. 5 Nr. 5, 6 des Gesetzes vom 5. März 1953.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
- 3. 1. Januar 1970: §§ 57 Abs. 3 Nr. 12 Buchst. a, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.
- 4. 1. Januar 1970: §§ 57 Abs. 3 Nr. 12 Buchst. b, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.