§ 2258a BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1970] |
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§ 2258a. Zuständigkeit für die besondere amtliche Verwahrung | § 2258a |
(1) Für die besondere amtliche Verwahrung der Testamente sind die Amtsgerichte zuständig. | (1) Für die besondere amtliche Verwahrung der Testamente sind die Amtsgerichte zuständig. |
(2) Örtlich zuständig ist: | (2) Örtlich zuständig ist: |
1. wenn das Testament vor einem Notar errichtet ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat; | 1. wenn das Testament vor einem Notar errichtet ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat; |
2. wenn das Testament vor dem Bürgermeister einer Gemeinde oder dem Vorsteher eines Gutsbezirks errichtet ist, das Amtsgericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde oder der Gutsbezirk gehört; | 2. wenn das Testament vor dem Bürgermeister einer Gemeinde oder dem Vorsteher eines Gutsbezirks errichtet ist, das Amtsgericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde oder der Gutsbezirk gehört; |
3. wenn das Testament nach § 2247 errichtet ist, jedes Amtsgericht. | 3. wenn das Testament nach § 2247 errichtet ist, jedes Amtsgericht. |
(3) Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem anderen Amtsgericht verlangen. | (3) Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem anderen Amtsgericht verlangen. |
(4) (weggefallen) | (4) (weggefallen) |
[1. Januar 1970–1. Januar 2002]
1§ 2258a.
(1) Für die besondere amtliche Verwahrung der Testamente sind die Amtsgerichte zuständig.
2(2) Örtlich zuständig ist:
- 1. wenn das Testament vor einem Notar errichtet ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat;
- 2. wenn das Testament vor dem Bürgermeister einer Gemeinde oder dem Vorsteher eines Gutsbezirks errichtet ist, das Amtsgericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde oder der Gutsbezirk gehört;
- 3. wenn das Testament nach § 2247 errichtet ist, jedes Amtsgericht.
(3) Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem anderen Amtsgericht verlangen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1953: Artt. 5 Nr. 5, 6 des Gesetzes vom 5. März 1953.
- 2. 1. Januar 1970: §§ 57 Abs. 3 Nr. 12 Buchst. a, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.
- 3. 1. Januar 1970: §§ 57 Abs. 3 Nr. 12 Buchst. b, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.