§ 2282 BGB. Vertretung, Form der Anfechtung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1970]
§ 2282. Vertretung, Form der Anfechtung § 2282
(1) [1] Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen. [2] Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er zur Anfechtung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. (1) [1] Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen. [2] Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er zur Anfechtung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den Erbvertrag anfechten. (2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den Erbvertrag anfechten.
(3) Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung. (3) Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.
[1. Januar 1970–1. Januar 2002]
1§ 2282.
(1) [1] Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen. [2] Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er zur Anfechtung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den Erbvertrag anfechten.
2(3) Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 1970: §§ 56 Abs. 1, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.

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