§ 2296 BGB. Vertretung, Form des Rücktritts
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1970] | 
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| § 2296. Vertretung, Form des Rücktritts | § 2296 | 
| (1) [1] Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. [2] Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. | (1) [1] Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. [2] Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. | 
| (2) [1] Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. [2] Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. | (2) [1] Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. [2] Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. | 
    [1. Januar 1970–1. Januar 2002]
    1§ 2296. 
        
            (1) [1] Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. [2] Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
        
        
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 1. Januar 1970: §§ 56 Abs. 1, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.