§ 2296 BGB. Vertretung, Form des Rücktritts
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 1970] | [1. Januar 1900] | 
|---|---|
| § 2296 | § 2296 | 
| (1) [1] Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. [2] Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. | (1) [1] Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. [2] Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. | 
| (2) [1] Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. [2] Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. | (2) [1] Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. [2] Die Erklärung bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 1970]
    1§ 2296. 
        
            (1) [1] Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. [2] Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
        
        
            (2) [1] Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. [2] Die Erklärung bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung.
        
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.