§ 2380 BGB. Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 2380. Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf § 2380
[1] Der Käufer trägt von dem Abschlusse des Kaufes an die Gefahr des zufälligen Unterganges und einer zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände. [2] Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die Lasten. [1] Der Käufer trägt von dem Abschlusse des Kaufes an die Gefahr des zufälligen Unterganges und einer zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände. [2] Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die Lasten.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 2380. [1] Der Käufer trägt von dem Abschlusse des Kaufes an die Gefahr des zufälligen Unterganges und einer zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände. [2] Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die Lasten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

Umfeld von § 2380 BGB

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