§ 260 BGB. Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1970][1. Januar 1900]
§ 260 § 260
(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu ertheilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichniß des Bestandes vorzulegen. (1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu ertheilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichniß des Bestandes vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, daß das Verzeichniß nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, (2) Besteht Grund zu der Annahme, daß das Verzeichniß nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen den Offenbarungseid dahin zu leisten:
daß er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu im Stande sei. daß er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu im Stande sei.
(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung. (3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.
[1. Januar 1900–1. Juli 1970]
1§ 260.
(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu ertheilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichniß des Bestandes vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, daß das Verzeichniß nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen den Offenbarungseid dahin zu leisten:
daß er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu im Stande sei.
(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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