§ 261 BGB. Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2009]
1§ 261. Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten.
(1) Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.
(2) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 5, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.