§ 260 BGB. Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 260. 2Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen.
(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu ertheilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichniß des Bestandes vorzulegen.
3(2) Besteht Grund zu der Annahme, daß das Verzeichniß nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides Statt zu versichern,
daß er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu im Stande sei.
(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. Juli 1970: Art. 2 § 1 Nr. 1 Buchst. a, Art. 5 Halbs. 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1970.

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