§ 327i BGB. Rechte des Verbrauchers bei Mängeln
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2022]
1§ 327i. Rechte des Verbrauchers bei Mängeln. Ist das digitale Produkt mangelhaft, kann der Verbraucher, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen,
- 1. nach § 327l Nacherfüllung verlangen,
- 2. nach § 327m Absatz 1, 2, 4 und 5 den Vertrag beenden oder nach § 327n den Preis mindern und
- 3. nach § 280 Absatz 1 oder § 327m Absatz 3 Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 4, 5 des Dritten Gesetzes vom 25. Juni 2021.