§ 327j BGB. Verjährung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2022]
1§ 327j. Verjährung.
(1) [1] Die in § 327i Nummer 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren in zwei Jahren. [2] Die Verjährung beginnt mit der Bereitstellung.
(2) Im Fall der dauerhaften Bereitstellung verjähren die Ansprüche nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums.
(3) Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht verjähren nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des für die Aktualisierungspflicht maßgeblichen Zeitraums.
(4) Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.
(5) Für die in § 327i Nummer 2 bezeichneten Rechte gilt § 218 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 4, 5 des Dritten Gesetzes vom 25. Juni 2021.