§ 501 BGB. Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung und bei Kündigung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002–11. Juni 2010]
1§ 501. Teilzahlungsgeschäfte. [1] Auf Teilzahlungsgeschäfte zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher finden lediglich die Vorschriften der §§ 358, 359, 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4, § 492 Abs. 2 und 3, § 495 Abs. 1 sowie der §§ 496 bis 498 entsprechende Anwendung. [2] Im Übrigen gelten die folgenden Vorschriften.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 31, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

Umfeld von § 501 BGB

§ 500 BGB. Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung

§ 501 BGB. Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung und bei Kündigung

§ 502 BGB. Vorfälligkeitsentschädigung