§ 510 BGB. Ratenlieferungsverträge

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[21. März 2016]
1§ 510. Ratenlieferungsverträge.
(1) [1] Der Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer bedarf der schriftlichen Form, wenn der Vertrag
  • 1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist,
  • 2. die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat oder
  • 3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat.
[2] Dies gilt nicht, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft wird, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. [3] Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
(2) Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Absatzes 3 bei Verträgen nach Absatz 1, die weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(3) 2[1] Das Widerrufsrecht nach Absatz 2 gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang. 3[2] Dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 genannten Nettodarlehensbetrag entspricht die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen.
Anmerkungen:
1. 13. Juni 2014: Artt. 1 Nr. 25, 15 des Gesetzes vom 20. September 2013.
2. 21. März 2016: Artt. 1 Nr. 33 Buchst. a, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 2016.
3. 21. März 2016: Artt. 1 Nr. 33 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 2016.