§ 558d BGB. Qualifizierter Mietspiegel

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 2022]
1§ 558d. Qualifizierter Mietspiegel.
2(1) [1] Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. 3[2] Entspricht ein Mietspiegel den Anforderungen, die eine nach § 558c Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung an qualifizierte Mietspiegel richtet, wird vermutet, dass er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde. 4[3] Haben die nach Landesrecht zuständige Behörde und Interessenvertreter der Vermieter und der Mieter den Mietspiegel als qualifizierten Mietspiegel anerkannt, so wird vermutet, dass der Mietspiegel anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht.
(2) [1] Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. [2] Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. [3] Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen. 5[4] Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anpassung nach Satz 1 und für die Neuerstellung nach Satz 3 ist der Stichtag, zu dem die Daten für den Mietspiegel erhoben wurden. 6[5] Satz 4 gilt entsprechend für die Veröffentlichung des Mietspiegels.
(3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.
Anmerkungen:
1. 1. September 2001: Artt. 1 Nr. 3, 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.
2. 1. Juli 2022: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 5 Abs. 2 des Vierten Gesetzes vom 10. August 2021.
3. 1. Juli 2022: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 5 Abs. 2 des Vierten Gesetzes vom 10. August 2021.
4. 1. Juli 2022: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 5 Abs. 2 des Vierten Gesetzes vom 10. August 2021.
5. 1. Juli 2022: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 5 Abs. 2 des Vierten Gesetzes vom 10. August 2021.
6. 1. Juli 2022: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 5 Abs. 2 des Vierten Gesetzes vom 10. August 2021.

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