§ 564a BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juni 1990] | [5. November 1971/10. November 1971] |
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§ 564a | § 564a |
(1) [1] Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum bedarf der schriftlichen Form. [2] In dem Kündigungsschreiben sollen die Gründe der Kündigung angegeben werden. | (1) [1] Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum bedarf der schriftlichen Form. [2] In dem Kündigungsschreiben sollen die Gründe der Kündigung angegeben werden. |
(2) Der Vermieter von Wohnraum soll den Mieter auf die Möglichkeit des Widerspruchs nach § 556a sowie auf die Form und die Frist des Widerspruchs rechtzeitig hinweisen. | (2) Der Vermieter von Wohnraum soll den Mieter auf die Möglichkeit des Widerspruchs nach § 556a sowie auf die Form und die Frist des Widerspruchs rechtzeitig hinweisen. |
(3) [1] Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Mietverhältnisse der in § 564b Abs. 7 Nr. 1 und 2 genannten Art. [2] Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten nicht für Mietverhältnisse der in § 564b Abs. 7 Nr. 4 und 5 genannten Art. | (3) Diese Vorschriften gelten nicht für Wohnraum, der zu nur vorübergehendem Gebrauch vermietet ist, und für Mietverhältnisse der im § 565 Abs. 3 genannten Art. |
[5. November 1971/10. November 1971–1. Juni 1990]
1§ 564a.
2(1) [1] Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum bedarf der schriftlichen Form. [2] In dem Kündigungsschreiben sollen die Gründe der Kündigung angegeben werden.
(2) Der Vermieter von Wohnraum soll den Mieter auf die Möglichkeit des Widerspruchs nach § 556a sowie auf die Form und die Frist des Widerspruchs rechtzeitig hinweisen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1968: Artt. I Nr. 6, IV § 4 Abs. 2 Buchst. c des Gesetzes vom 21. Dezember 1967.
- 2. 5. November 1971/10. November 1971: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 11 § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. November 1971.
- 3. 5. November 1971/10. November 1971: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, Buchst. c, 11 § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. November 1971.