§ 564a BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[5. November 1971/10. November 1971][1. Januar 1968]
§ 564a § 564a
(1) [1] Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum bedarf der schriftlichen Form. [2] In dem Kündigungsschreiben sollen die Gründe der Kündigung angegeben werden. (1) Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum bedarf der schriftlichen Form.
(2) Der Vermieter von Wohnraum soll den Mieter auf die Möglichkeit des Widerspruchs nach § 556a sowie auf die Form und die Frist des Widerspruchs rechtzeitig hinweisen. (2) Der Vermieter von Wohnraum soll den Mieter auf die Möglichkeit des Widerspruchs nach § 556a sowie auf die Form und die Frist des Widerspruchs rechtzeitig hinweisen.
(3) Auf Verlangen des Mieters soll der Vermieter von Wohnraum über die Gründe der Kündigung unverzüglich Auskunft erteilen.
(3) Diese Vorschriften gelten nicht für Wohnraum, der zu nur vorübergehendem Gebrauch vermietet ist, und für Mietverhältnisse der im § 565 Abs. 3 genannten Art. (4) Diese Vorschriften gelten nicht für Wohnraum, der zu nur vorübergehendem Gebrauch vermietet ist, und für Mietverhältnisse der im § 565 Abs. 3 genannten Art.
[1. Januar 1968–5. November 1971/10. November 1971]
1§ 564a.
(1) Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum bedarf der schriftlichen Form.
(2) Der Vermieter von Wohnraum soll den Mieter auf die Möglichkeit des Widerspruchs nach § 556a sowie auf die Form und die Frist des Widerspruchs rechtzeitig hinweisen.
(3) Auf Verlangen des Mieters soll der Vermieter von Wohnraum über die Gründe der Kündigung unverzüglich Auskunft erteilen.
(4) Diese Vorschriften gelten nicht für Wohnraum, der zu nur vorübergehendem Gebrauch vermietet ist, und für Mietverhältnisse der im § 565 Abs. 3 genannten Art.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1968: Artt. I Nr. 6, IV § 4 Abs. 2 Buchst. c des Gesetzes vom 21. Dezember 1967.