§ 711 BGB. Übertragung und Übergang von Gesellschaftsanteilen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2024]
1§ 711. Übertragung und Übergang von Gesellschaftsanteilen.
(1) [1] Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter. [2] Die Gesellschaft kann eigene Anteile nicht erwerben.
(2) [1] Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass im Fall des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit seinem Erben fortgesetzt werden soll, geht der Anteil auf den Erben über. [2] Sind mehrere Erben vorhanden, fällt der Gesellschaftsanteil kraft Gesetzes jedem Erben entsprechend der Erbquote zu. [3] Die Vorschriften über die Erbengemeinschaft finden insoweit keine Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2024: Artt. 1 Nr. 3, 137 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. August 2021.

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