§ 75 BGB. Eintragungen bei Insolvenz

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[30. September 2009]
1§ 75. 2Eintragungen bei Insolvenz.
3(1) 4[1] Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Beschluss, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist, sowie die Auflösung des Vereins nach § 42 Absatz 2 Satz 1 sind von Amts wegen einzutragen. 5[2] Von Amts wegen sind auch einzutragen
  • 1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses;
  • 2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme;
  • 3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners;
  • 4. die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und
  • 5. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung.
6(2) [1] Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 42 Absatz 1 Satz 2 fortgesetzt, so hat der Vorstand die Fortsetzung zur Eintragung anzumelden. [2] Der Anmeldung ist eine Abschrift des Beschlusses beizufügen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 33 Nr. 4, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 30. September 2009: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a, 7 des Zweiten Gesetzes vom 24. September 2009.
3. 30. September 2009: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. b, 7 des Zweiten Gesetzes vom 24. September 2009.
4. 30. September 2009: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 7 des Zweiten Gesetzes vom 24. September 2009.
5. 30. September 2009: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 7 des Zweiten Gesetzes vom 24. September 2009.
6. 30. September 2009: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. c, 7 des Zweiten Gesetzes vom 24. September 2009.

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