§ 76 BGB. Eintragungen bei Liquidation

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[30. September 2009]
1§ 76. 2Eintragungen bei Liquidation.
3(1) [1] Bei der Liquidation des Vereins sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht in das Vereinsregister einzutragen. [2] Das Gleiche gilt für die Beendigung des Vereins nach der Liquidation.
4(2) [1] Die Anmeldung der Liquidatoren hat durch den Vorstand zu erfolgen. [2] Bei der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungsmacht der Liquidatoren anzugeben. [3] Änderungen der Liquidatoren oder ihrer Vertretungsmacht sowie die Beendigung des Vereins sind von den Liquidatoren anzumelden. [4] Der Anmeldung der durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Bestellungsbeschlusses, der Anmeldung der Vertretungsmacht, die abweichend von § 48 Absatz 3 bestimmt wurde, ist eine Abschrift der diese Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen.
(3) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amtswegen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 30. September 2009: Artt. 1 Nr. 19 Buchst. a, 7 des Zweiten Gesetzes vom 24. September 2009.
3. 30. September 2009: Artt. 1 Nr. 19 Buchst. b, 7 des Zweiten Gesetzes vom 24. September 2009.
4. 30. September 2009: Artt. 1 Nr. 19 Buchst. c, 7 des Zweiten Gesetzes vom 24. September 2009.