§ 781 BGB. Schuldanerkenntnis

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 781. 2Schuldanerkenntnis. [1] Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntniß), ist schriftliche Ertheilung der Anerkennungserklärung erforderlich. [2] Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. [3] Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.
Anmerkungen:
1. 1. August 2001: Artt. 1 Nr. 11, 35 des Gesetzes vom 13. Juli 2001.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

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§ 782 BGB. Formfreiheit bei Vergleich