§ 811 BGB. Vorlegungsort, Gefahr und Kosten

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 811. 2Vorlegungsort, Gefahr und Kosten.
(1) [1] Die Vorlegung hat in den Fällen der §§ 809, 810 an dem Orte zu erfolgen, an welchem sich die vorzulegende Sache befindet. [2] Jeder Theil kann die Vorlegung an einem anderen Orte verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) [1] Die Gefahr und die Kosten hat derjenige zu tragen, welcher die Vorlegung verlangt. [2] Der Besitzer kann die Vorlegung verweigern, bis ihm der andere Theil die Kosten vorschießt und wegen der Gefahr Sicherheit leistet.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

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