§ 83 BGB. Stiftungsverfassung und Stifterwille

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2002–1. Juli 2023]
1§ 83. 2Stiftung von Todes wegen. 3[1] Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todeswegen, so hat das Nachlaßgericht dies der zuständigen Behörde zur Anerkennung mitzuteilen, sofern sie nicht von dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker beantragt wird. 4[2] Genügt das Stiftungsgeschäft nicht den Erfordernissen des § 81 Abs. 1 Satz 3, wird der Stiftung durch die zuständige Behörde vor der Anerkennung eine Satzung gegeben oder eine unvollständige Satzung ergänzt; dabei soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden. 5[3] Als Sitz der Stiftung gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird. 6[4] Im Zweifel gilt der letzte Wohnsitz des Stifters im Inland als Sitz.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. September 2002: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2002.
4. 1. September 2002: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2002.
5. 1. September 2002: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2002.
6. 1. September 2002: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2002.