§ 13 BMG. Aufbewahrung von Daten

Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013
[31. August 2023]
1§ 13. Aufbewahrung von Daten.
(1) 2[1] Nach dem Wegzug oder dem Tod eines Einwohners hat die Meldebehörde für die Erfüllung ihrer Aufgaben weiterhin die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, 12 bis 16, 17a, 18 und 19 genannten Daten zu speichern. [2] Sie darf in diesen Fällen auch die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 im Melderegister speichern. 3[3] Bei Wegzug eines Einwohners speichert die Meldebehörde außerdem die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 und die Feststellung der Tatsachen nach § 3 Absatz 2 Nummer 4, 5, 7 und 8.
(2) 4[1] Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem ein Einwohner weggezogen oder verstorben ist, sind die nach Absatz 1 weiterhin gespeicherten Daten für die Dauer von 50 Jahren aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen nach Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu sichern, es sei denn, § 14 sieht eine frühere Löschung vor. 5[2] Während dieser Zeit dürfen die Daten nicht mehr verarbeitet werden. 6[3] Davon ausgenommen sind Familienname und Vornamen sowie frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat, die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, derzeitige und frühere Anschriften, Auszugsdatum, Auskunftssperren nach § 51 Absatz 1 sowie Sterbedatum, Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch der Staat. [4] Satz 2 gilt nicht, wenn
  • 71. die betroffene Person in die Verarbeitung der Daten eingewilligt hat,
  • 82. die Verarbeitung der Daten unerlässlich ist
    • a) zu wissenschaftlichen Zwecken,
    • b) zur Behebung einer bestehenden Beweisnot,
    • c) zur Erfüllung der Aufgaben der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden,
    • d) für Wahlzwecke nach § 3 Absatz 2 Nummer 1,
    • 9e) zur Durchführung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahrens nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 dieses Gesetzes sowie nach § 29 Absatz 6 und § 30 des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder
  • 103. die Daten nach Absatz 1 mit Ausnahme der Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 18 als Auswahldaten nach Maßgabe des § 38 Absatz 1 bis 3 verarbeitet werden.
Anmerkungen:
1. 1. November 2015: Artt. 1, 4 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013.
2. 9. August 2019: Artt. 8 Nr. 2, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 2019.
3. 1. Mai 2022: Artt. 5 Nr. 4 Buchst. a, 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2021.
4. 12. Dezember 2020: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020.
5. 26. November 2019: Artt. 16 Nr. 12 Buchst. b, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.
6. 31. August 2023: Artt. 4 Nr. 3, 22 S. 3 des Gesetzes vom 28. März 2021; Bekanntmachung vom 24. August 2023.
7. 1. Mai 2022: Artt. 5 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. aaa, 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2021.
8. 26. November 2019: Artt. 16 Nr. 12 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.
9. 1. Mai 2022: Artt. 5 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. bbb, 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2021.
10. 1. Mai 2022: Artt. 5 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. ccc, 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2021.

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