§ 13 BMG. Aufbewahrung von Daten
Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013
[1. November 2024] | [26. Juni 2024] |
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§ 13. Aufbewahrung von Daten | § 13. Aufbewahrung von Daten |
(1) [1] Nach dem Wegzug oder dem Tod eines Einwohners hat die Meldebehörde für die Erfüllung ihrer Aufgaben weiterhin die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, 12 bis 16, 17a, 18 und 19 genannten Daten zu speichern. [2] Sie darf in diesen Fällen auch die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 im Melderegister speichern. [3] Bei Wegzug eines Einwohners speichert die Meldebehörde außerdem die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 und die Feststellung der Tatsachen nach § 3 Absatz 2 Nummer 4, 7 und 8. | (1) [1] Nach dem Wegzug oder dem Tod eines Einwohners hat die Meldebehörde für die Erfüllung ihrer Aufgaben weiterhin die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, 12 bis 16, 17a, 18 und 19 genannten Daten zu speichern. [2] Sie darf in diesen Fällen auch die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 im Melderegister speichern. [3] Bei Wegzug eines Einwohners speichert die Meldebehörde außerdem die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 und die Feststellung der Tatsachen nach § 3 Absatz 2 Nummer 4, 7 und 8. |
(2) [1] Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem ein Einwohner weggezogen oder verstorben ist, sind die nach Absatz 1 weiterhin gespeicherten Daten für die Dauer von 50 Jahren aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen nach Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu sichern, es sei denn, § 14 sieht eine frühere Löschung vor. [2] Während dieser Zeit dürfen die Daten nicht mehr verarbeitet werden. [3] Davon ausgenommen sind Familienname und Vornamen sowie frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat, die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, derzeitige und frühere Anschriften, Auszugsdatum, Auskunftssperren nach § 51 Absatz 1 sowie Sterbedatum, Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch der Staat. [4] Satz 2 gilt nicht, wenn | (2) [1] Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem ein Einwohner weggezogen oder verstorben ist, sind die nach Absatz 1 weiterhin gespeicherten Daten für die Dauer von 50 Jahren aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen nach Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu sichern, es sei denn, § 14 sieht eine frühere Löschung vor. [2] Während dieser Zeit dürfen die Daten nicht mehr verarbeitet werden. [3] Davon ausgenommen sind Familienname und Vornamen sowie frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat, derzeitige und frühere Anschriften, Auszugsdatum, Auskunftssperren nach § 51 Absatz 1 sowie Sterbedatum, Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch der Staat. [4] Satz 2 gilt nicht, wenn |
1. die betroffene Person in die Verarbeitung der Daten eingewilligt hat, | 1. die betroffene Person in die Verarbeitung der Daten eingewilligt hat, |
2. die Verarbeitung der Daten unerlässlich ist | 2. die Verarbeitung der Daten unerlässlich ist |
a) zu wissenschaftlichen Zwecken, | a) zu wissenschaftlichen Zwecken, |
b) zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, | b) zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, |
c) zur Erfüllung der Aufgaben der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden, | c) zur Erfüllung der Aufgaben der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden, |
d) für Wahlzwecke nach § 3 Absatz 2 Nummer 1, | d) für Wahlzwecke nach § 3 Absatz 2 Nummer 1, |
e) zur Durchführung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahrens nach § 30 des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder | e) zur Durchführung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahrens nach § 30 des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder |
3. die Daten nach Absatz 1 mit Ausnahme der Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 18 als Auswahldaten nach Maßgabe des § 38 Absatz 1 bis 3 verarbeitet werden. | 3. die Daten nach Absatz 1 mit Ausnahme der Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 18 als Auswahldaten nach Maßgabe des § 38 Absatz 1 bis 3 verarbeitet werden. |
[26. Juni 2024–1. November 2024]
1§ 13. Aufbewahrung von Daten.
(1) 2[1] Nach dem Wegzug oder dem Tod eines Einwohners hat die Meldebehörde für die Erfüllung ihrer Aufgaben weiterhin die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, 12 bis 16, 17a, 18 und 19 genannten Daten zu speichern. [2] Sie darf in diesen Fällen auch die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 im Melderegister speichern. 3[3] Bei Wegzug eines Einwohners speichert die Meldebehörde außerdem die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 und die Feststellung der Tatsachen nach § 3 Absatz 2 Nummer 4, 7 und 8.
(2) 4[1] Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem ein Einwohner weggezogen oder verstorben ist, sind die nach Absatz 1 weiterhin gespeicherten Daten für die Dauer von 50 Jahren aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen nach Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu sichern, es sei denn, § 14 sieht eine frühere Löschung vor. 5[2] Während dieser Zeit dürfen die Daten nicht mehr verarbeitet werden. 6[3] Davon ausgenommen sind Familienname und Vornamen sowie frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat, derzeitige und frühere Anschriften, Auszugsdatum, Auskunftssperren nach § 51 Absatz 1 sowie Sterbedatum, Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch der Staat. [4] Satz 2 gilt nicht, wenn
- 71. die betroffene Person in die Verarbeitung der Daten eingewilligt hat,
-
82. die Verarbeitung der Daten unerlässlich ist
- a) zu wissenschaftlichen Zwecken,
- b) zur Behebung einer bestehenden Beweisnot,
- c) zur Erfüllung der Aufgaben der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden,
- d) für Wahlzwecke nach § 3 Absatz 2 Nummer 1,
- 9e) zur Durchführung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahrens nach § 30 des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder
- 103. die Daten nach Absatz 1 mit Ausnahme der Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 18 als Auswahldaten nach Maßgabe des § 38 Absatz 1 bis 3 verarbeitet werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 2015: Artt. 1, 4 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013.
- 2. 9. August 2019: Artt. 8 Nr. 2, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 2019.
- 3. 26. Juni 2024: Artt. 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2024.
- 4. 12. Dezember 2020: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020.
- 5. 26. November 2019: Artt. 16 Nr. 12 Buchst. b, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.
- 6. 1. Mai 2022: Artt. 5 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2021.
- 7. 1. Mai 2022: Artt. 5 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. aaa, 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2021.
- 8. 26. November 2019: Artt. 16 Nr. 12 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.
- 9. 26. Juni 2024: Artt. 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2024.
- 10. 1. Mai 2022: Artt. 5 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. ccc, 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2021.