§ 18 BMG. Meldebescheinigung
Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013
[1. Mai 2022]
1§ 18. Meldebescheinigung.
(1) [1] Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf deren Antrag eine schriftliche oder elektronische Meldebescheinigung. [2] Die Meldebescheinigung enthält folgende Daten:
- 1. Familienname,
- 2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
- 3. Doktorgrad,
- 4. Geburtsdatum,
- 5. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.
(2) Auf Antrag der betroffenen Person kann die Meldebescheinigung zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Satz 2 Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, 5 bis 16, 17 mit Ausnahme des Sperrkennworts und der Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte sowie die Tatsache, dass ein Sterbedatum nicht gespeichert ist, enthalten.
(3) Die elektronische Meldebescheinigung wird unentgeltlich erteilt.
(4) Im Übrigen gelten § 10 Absatz 2 und 3 sowie § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Mai 2022: Artt. 5 Nr. 5, 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2021.