§ 18 BMG. Meldebescheinigung

Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013
[1. November 2016][1. November 2015]
§ 18. Meldebescheinigung § 18. Meldebescheinigung
(1) [1] Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf Antrag eine schriftliche Meldebescheinigung. [2] Die einfache Meldebescheinigung enthält folgende Daten: (1) [1] Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf Antrag eine schriftliche Meldebescheinigung. [2] Die einfache Meldebescheinigung enthält folgende Daten:
1. Familienname, 1. Familienname,
2. frühere Namen, 2. frühere Namen,
3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,, 3. Vornamen,
4. Doktorgrad, 4. Doktorgrad,
5. Ordensname, Künstlername, 5. Ordensname, Künstlername,
6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, 6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
7. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung. 7. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.
(2) [1] Auf Antrag kann eine erweiterte Meldebescheinigung (2) Auf Antrag können außerdem folgende weitere Daten in eine erweiterte Meldebescheinigung aufgenommen werden:
ausgestellt werden, die Daten nach § 3 Absatz 1, mit Ausnahme von Auskunfts- und 1. gesetzlicher Vertreter, Ehegatte, Lebenspartner und minderjährige Kinder jeweils mit Familienname und Vornamen, Doktorgrad, Geburtsdatum, Anschrift,
2. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
3. frühere Anschriften,
4. Einzugsdatum, Auszugsdatum sowie
Übermittlungssperren, enthalten darf. [2] Der Datenumfang der Meldebescheinigung nach Absatz 1 darf dabei auch unterschritten werden. 5. Familienstand.
(3) Für die elektronische Erteilung einer Meldebescheinigung gilt § 10 Absatz 2 und 3 entsprechend. (3) Für die elektronische Erteilung einer Meldebescheinigung gilt § 10 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(4) § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. (4) § 11 Absatz 2 gilt entsprechend.
[1. November 2015–1. November 2016]
1§ 18. Meldebescheinigung.
(1) [1] Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf Antrag eine schriftliche Meldebescheinigung. [2] Die einfache Meldebescheinigung enthält folgende Daten:
  • 1. Familienname,
  • 2. frühere Namen,
  • 3. Vornamen,
  • 4. Doktorgrad,
  • 5. Ordensname, Künstlername,
  • 6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
  • 7. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.
(2) Auf Antrag können außerdem folgende weitere Daten in eine erweiterte Meldebescheinigung aufgenommen werden:
  • 1. gesetzlicher Vertreter, Ehegatte, Lebenspartner und minderjährige Kinder jeweils mit Familienname und Vornamen, Doktorgrad, Geburtsdatum, Anschrift,
  • 2. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
  • 3. frühere Anschriften,
  • 4. Einzugsdatum, Auszugsdatum sowie
  • 5. Familienstand.
(3) Für die elektronische Erteilung einer Meldebescheinigung gilt § 10 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(4) § 11 Absatz 2 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. November 2015: Artt. 1, 4 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013.

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