§ 36 BMG. Regelmäßige Datenübermittlungen

Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013
[26. November 2019]
1§ 36. Regelmäßige Datenübermittlungen.
2(1) Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen, die ohne Ersuchen in allgemein bestimmten Fällen regelmäßig wiederkehrend durchgeführt werden (regelmäßige Datenübermittlungen), sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem Anlass und Zweck der Übermittlungen, der Empfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind.
(2) [1] Eine Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes ist nur zulässig, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat. 3[2] Bei einem Widerspruch hat die betroffene Person gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf unentgeltliche Einrichtung einer Übermittlungssperre. 4[3] Die betroffene Person ist auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und spätestens im Oktober eines jeden Jahres durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
Anmerkungen:
1. 1. November 2015: Artt. 1, 4 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013.
2. 26. November 2019: Artt. 16 Nr. 20 Buchst. a, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.
3. 26. November 2019: Artt. 16 Nr. 20 Buchst. b, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.
4. 26. November 2019: Artt. 16 Nr. 20 Buchst. b, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.

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