§ 125 BauGB. Bindung an den Bebauungsplan

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. August 1979–1. Juli 1987]
1§ 125. Bindung an den Bebauungsplan.
(1) [1] Die Herstellung der öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und Grünanlagen setzt einen Bebauungsplan voraus. [2] Sie hat sich nach seinen Festsetzungen zu richten.
2(1a) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird nicht dadurch berührt, daß bei der Herstellung von den Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen wird, wenn
  • 1. die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
  • 2. die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen
und wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.
(2) [1] Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde hergestellt werden. [2] Dies gilt nicht, wenn es sich um Anlagen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile handelt, für die die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht erforderlich ist. 3[3] Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die Herstellung der Anlagen den in § 1 Abs. [4, 6 und 7] bezeichneten Anforderungen widerspricht.
Anmerkungen:
1. 29. Juni 1961: § 189 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.
2. 1. August 1979: Artt. 1 Nr. 26, 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1979.
3. 1. Januar 1977: Artt. 4, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976, Bekanntmachung vom 18. August 1976.