§ 125 BauGB. Bindung an den Bebauungsplan
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. August 1979] | [1. Januar 1977] |
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§ 125. Bindung an den Bebauungsplan | § 125. Bindung an den Bebauungsplan |
(1) [1] Die Herstellung der öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und Grünanlagen setzt einen Bebauungsplan voraus. [2] Sie hat sich nach seinen Festsetzungen zu richten. | (1) [1] Die Herstellung der öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und Grünanlagen setzt einen Bebauungsplan voraus. [2] Sie hat sich nach seinen Festsetzungen zu richten. |
(1a) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird nicht dadurch berührt, daß bei der Herstellung von den Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen wird, wenn | |
1. die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder | |
2. die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen | |
und wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. | |
(2) [1] Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde hergestellt werden. [2] Dies gilt nicht, wenn es sich um Anlagen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile handelt, für die die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht erforderlich ist. [3] Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die Herstellung der Anlagen den in § 1 Abs. [4, 6 und 7] bezeichneten Anforderungen widerspricht. | (2) [1] Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde hergestellt werden. [2] Dies gilt nicht, wenn es sich um Anlagen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile handelt, für die die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht erforderlich ist. [3] Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die Herstellung der Anlagen den in § 1 Abs. [4, 6 und 7] bezeichneten Anforderungen widerspricht. |
[1. Januar 1977–1. August 1979]
1§ 125. Bindung an den Bebauungsplan.
(1) [1] Die Herstellung der öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und Grünanlagen setzt einen Bebauungsplan voraus. [2] Sie hat sich nach seinen Festsetzungen zu richten.
(2) [1] Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde hergestellt werden. [2] Dies gilt nicht, wenn es sich um Anlagen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile handelt, für die die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht erforderlich ist. 2[3] Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die Herstellung der Anlagen den in § 1 Abs. [4, 6 und 7] bezeichneten Anforderungen widerspricht.
- Anmerkungen:
- 1. 29. Juni 1961: § 189 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.
- 2. 1. Januar 1977: Artt. 4, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976, Bekanntmachung vom 18. August 1976.