§ 4a BauGB. Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[3. August 2001–20. Juli 2004]
1§ 4a. Grenzüberschreitende Beteiligung.
(1) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Träger öffentlicher Belange des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten.
(2) [1] Bei Bebauungsplänen für Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat die Gemeinde die von einem anderen Staat benannten Behörden oder Gemeinden entsprechend § 4 zu beteiligen und darauf hinzuwirken, dass der Entwurf des Bebauungsplans mit der Begründung in geeigneter Weise nach den in dem anderen Staat geltenden Vorschriften der betroffenen Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird, wenn der andere Staat darum ersucht oder wenn das Vorhaben zu erheblichen Umweltauswirkungen in dem anderen Staat führen kann. [2] Die Gemeinde gibt im Rahmen der Beteiligung nach Satz 1 den zuständigen Stellen des anderen Staates Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist, die in der Regel einen Monat nicht überschreiten sollte, ihre Stellungnahmen abzugeben. [3] Auf die Stellungnahmen der zuständigen Stellen des anderen Staates findet § 4 Abs. 3 entsprechende Anwendung. [4] Die Gemeinde soll den von dem anderen Staat bestimmten Behörden oder Gemeinden eine Übersetzung der Angaben nach § 2a zur Verfügung stellen, sofern im Verhältnis zu dem anderen Staat die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind. [5] Darüber hinaus steht der betroffenen Öffentlichkeit des anderen Staates das Verfahren der Bürgerbeteiligung nach diesem Gesetzbuch offen.
(3) Soweit erforderlich oder soweit der andere Staat darum ersucht, werden innerhalb eines vereinbarten, angemessenen Zeitrahmens Konsultationen über die grenzüberschreitenden erheblichen Auswirkungen und im Falle von Bebauungsplänen für Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, insbesondere über die grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen des Vorhabens und über die Maßnahmen zu deren Vermeidung oder Verminderung durchgeführt.
Anmerkungen:
1. 3. August 2001: Artt. 12 Nr. 6, 25 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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