§ 4a BauGB. Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1998–3. August 2001]
1§ 4a. Grenzüberschreitende Unterrichtung der Gemeinden und Träger öffentlicher Belange.
(1) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Träger öffentlicher Belange des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten.
(2) Konsultationen, die auf der Grundlage des Verfahrens nach Absatz 1 erfolgen können, sind nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durchzuführen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 7, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.

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