§ 12 BauNVO. Stellplätze und Garagen
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962
[1. Januar 1969–1. Oktober 1977]
1§ 12. Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge.
(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt.
(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und Wochenendhausgebieten sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.
(3) Unzulässig sind
- 1. Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse in reinen Wohngebieten und Wochenendhausgebieten,
- 2. Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 1962: § 27 der Verordnung vom 26. Juni 1962.
- 2. 1. Januar 1969: Artt. 1 Nr. 9, 5 der Verordnung vom 26. November 1968.