§ 16 BauNVO. Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962
[1. Oktober 1977–27. Januar 1990]
1§ 16. Allgemeine Vorschriften.
2(1) [1] Soweit es erforderlich ist, im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung darzustellen, genügt die Angabe der Geschoßflächenzahl oder der Baumassenzahl nach Maßgabe des § 17. [2] Im Flächennutzungsplan kann die Begrenzung der Höhe baulicher Anlagen dargestellt werden.
3(2) [1] Bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan sind die Vorschriften des § 17 einzuhalten. [2] Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch Festsetzung
  • 1. der Geschoßflächenzahl oder der Größe der Geschoßfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
  • 2. der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen und
  • 3. der Zahl der Vollgeschosse.
[3] Die Geschoßfläche kann für jedes Vollgeschoß gesondert festgesetzt werden. [4] Wird nach Nummer 1 der Geschoßfläche oder die Baumasse festgesetzt, so sind auch die Grundflächen der baulichen Anlagen festzusetzen. 4[5] (weggefallen)
5(3) [1] Im Bebauungsplan kann die Höhe baulicher Anlagen zwingend, als Höchstgrenze oder als Mindestgrenze festgesetzt werden. [2] Wird eine Höchstgrenze festgesetzt, so kann zugleich eine Mindestgrenze festgesetzt werden.
6(4) [1] Von einzelnen der in Absatz 2 Satz 2 genannten Festsetzungen kann abgesehen werden, wenn die getroffenen Festsetzungen zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung im Rahmen des § 17 ausreichen. 7[2] Von der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse oder der Höhe baulicher Anlagen darf nicht abgesehen werden, wenn sonst öffentliche Belange, insbesondere die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds, beeinträchtigt werden können.
8(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebietes oder für einzelne Grundstücke unterschiedlich festgesetzt werden.
Anmerkungen:
1. 1. August 1962: § 27 der Verordnung vom 26. Juni 1962.
2. 1. Oktober 1977: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 4 der Verordnung vom 15. September 1977.
3. 1. Januar 1969: Artt. 1 Nr. 10, 5 der Verordnung vom 26. November 1968.
4. 1. Oktober 1977: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b, 4 der Verordnung vom 15. September 1977.
5. 1. Oktober 1977: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. c, 2, 4 der Verordnung vom 15. September 1977.
6. 1. Oktober 1977: Artt. 2, 4 der Verordnung vom 15. September 1977.
7. 1. Oktober 1977: Artt. 1 Nr. 16 Buchst d, 4 der Verordnung vom 15. September 1977.
8. 1. Oktober 1977: Artt. 2, 4 der Verordnung vom 15. September 1977.