§ 7 BauNVO. Kerngebiete
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962
[27. Januar 1990] | [1. Oktober 1977] |
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§ 7. Kerngebiete | § 7. Kerngebiete |
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. | (1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft und der Verwaltung. |
(2) Zulässig sind | (2) Zulässig sind |
1. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, | 1. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, |
2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, | 2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, |
3. sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, | 3. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, |
4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, | 4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, |
5. Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen, | 5. Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen, |
6. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, | 6. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, |
7. sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans. | 7. sonstige Wohnungen oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses. |
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden: | (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden: |
1. Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 5 fallen, | 1. Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 5 fallen, |
2. Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 6 und 7 fallen. | 2. Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 6 und 7 fallen. |
(4) [1] Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, daß | (4) [1] Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes), festgesetzt werden, daß |
1. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder | 1. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder |
2. in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschoßfläche oder eine bestimmte Größe der Geschoßfläche für Wohnungen zu verwenden ist. [2] Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient. | 2. in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschoßfläche oder eine bestimmte Größe der Geschoßfläche für Wohnungen zu verwenden ist. [2] Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft und Verwaltung dient. |
[1. Oktober 1977–27. Januar 1990]
1§ 7. Kerngebiete.
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft und der Verwaltung.
(2) Zulässig sind
- 1. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
- 2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
- 3. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
- 4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
- 25. Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
- 36. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
- 47. sonstige Wohnungen oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses.
5(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden:
- 1. Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 5 fallen,
- 2. Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 6 und 7 fallen.
6(4) [1] Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes), festgesetzt werden, daß
- 1. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
- 2. in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschoßfläche oder eine bestimmte Größe der Geschoßfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 1962: § 27 der Verordnung vom 26. Juni 1962.
- 2. 1. Januar 1969: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 5 der Verordnung vom 26. November 1968.
- 3. 1. Januar 1969: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 5 der Verordnung vom 26. November 1968.
- 4. 1. Januar 1969: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 5 der Verordnung vom 26. November 1968.
- 5. 1. Januar 1969: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. c, 5 der Verordnung vom 26. November 1968.
- 6. 1. Oktober 1977: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b, 2, 4 der Verordnung vom 15. September 1977.