§ 7 BauNVO. Kerngebiete
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962
[1. Januar 1969] | [1. August 1962] |
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§ 7. Kerngebiete | § 7. Kerngebiete |
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft und der Verwaltung. | (1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft und der Verwaltung. |
(2) Zulässig sind | (2) Zulässig sind |
1. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, | 1. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, |
2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, | 2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, |
3. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, | 3. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, |
4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, | 4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, |
5. Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen, | 5. Tankstellen, |
6. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, | 6. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter. |
7. sonstige Wohnungen oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses. | |
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden: | (3) Ausnahmsweise können |
1. Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 5 fallen, | |
2. Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 6 und 7 fallen. | Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 6 fallen, zugelassen |
(4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß in dem Gebiet oder in bestimmten Teilen des Gebietes in Geschossen, die an begehbaren Verkehrsflächen liegen, nur die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Nutzungsarten sowie sonstige Läden zulässig sind. | |
(5) [1] Die Kerngebiete einer Gemeinde oder Teile eines Kerngebietes können im Bebauungsplan nach der Art der zulässigen Nutzung gegliedert werden. [2] Absatz 4 bleibt unberührt. | werden. |
[1. August 1962–1. Januar 1969]
1§ 7. Kerngebiete.
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft und der Verwaltung.
(2) Zulässig sind
- 1. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
- 2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
- 3. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
- 4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
- 5. Tankstellen,
- 6. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter.
(3) Ausnahmsweise können Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 6 fallen, zugelassen werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 1962: § 27 der Verordnung vom 26. Juni 1962.