§ 4 BetrVG. Betriebsteile, Kleinstbetriebe
Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[28. Juli 2001]
1§ 4. Betriebsteile, Kleinstbetriebe.
(1) [1] Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und
- 1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
- 2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.
- Anmerkungen:
- 1. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 4, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.