§ 26 BeurkG. Verbot der Mitwirkung als Zeuge oder zweiter Notar
Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[1. August 2022]
1§ 26. 2Verbot der Mitwirkung als Zeuge oder zweiter Notar.
(1) Als Zeuge oder zweiter Notar soll bei der Beurkundung nicht zugezogen werden, wer
(2) Als Zeuge soll bei der Beurkundung ferner nicht zugezogen werden, wer
- 1. zu dem Notar in einem ständigen Dienstverhältnis steht,
- 2. minderjährig ist,
- 3. geisteskrank oder geistesschwach ist,
- 4. nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen vermag,
- 5. nicht schreiben kann oder
- 6. der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist; dies gilt nicht im Falle des § 5 Abs. 2, wenn der Zeuge der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1970: § 71 des Gesetzes vom 28. August 1969, Artt. 10 Nr. 1, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
- 2. 1. August 2022: Artt. 4 Nr. 17, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.
- 3. 1. August 2001: Artt. 3 § 15 Nr. 4 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2001.
- 4. 1. August 2001: Artt. 3 § 15 Nr. 4 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2001.
- 5. 1. Januar 1977: Artt. 7 Nr. 8 Buchst. c, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.