§ 26 BeurkG. Verbot der Mitwirkung als Zeuge oder zweiter Notar

Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[1. Januar 1977][1. Januar 1970]
§ 26. Verbot der Mitwirkung als Zeuge oder zweiter Notar § 26. Verbot der Mitwirkung als Zeuge oder zweiter Notar
(1) Als Zeuge oder zweiter Notar soll bei der Beurkundung nicht zugezogen werden, wer (1) Als Zeuge oder zweiter Notar soll bei der Beurkundung nicht zugezogen werden, wer
1. selbst beteiligt ist oder durch einen Beteiligten vertreten wird, 1. selbst beteiligt ist oder durch einen Beteiligten vertreten wird,
2. aus einer zu beurkundenden Willenserklärung einen rechtlichen Vorteil erlangt, 2. aus einer zu beurkundenden Willenserklärung einen rechtlichen Vorteil erlangt,
3. mit dem Notar verheiratet ist oder 3. mit dem Notar verheiratet ist oder
4. mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war. 4. mit ihm in gerader Linie verwandt ist.
(2) Als Zeuge soll bei der Beurkundung ferner nicht zugezogen werden, wer (2) Als Zeuge soll bei der Beurkundung ferner nicht zugezogen werden, wer
1. zu dem Notar in einem ständigen Dienstverhältnis steht, 1. zu dem Notar in einem ständigen Dienstverhältnis steht,
2. minderjährig ist, 2. minderjährig ist,
3. geisteskrank oder geistesschwach ist, 3. geisteskrank oder geistesschwach ist,
4. nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen vermag, 4. nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen vermag,
5. nicht schreiben kann oder 5. nicht schreiben kann oder
6. der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist; dies gilt nicht im Falle des § 5 Abs. 2, wenn der Zeuge der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig ist. 6. der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist; dies gilt nicht im Falle des § 5 Abs. 2, wenn der Zeuge der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig ist.
[1. Januar 1970–1. Januar 1977]
1§ 26. Verbot der Mitwirkung als Zeuge oder zweiter Notar.
(1) Als Zeuge oder zweiter Notar soll bei der Beurkundung nicht zugezogen werden, wer
  • 1. selbst beteiligt ist oder durch einen Beteiligten vertreten wird,
  • 2. aus einer zu beurkundenden Willenserklärung einen rechtlichen Vorteil erlangt,
  • 3. mit dem Notar verheiratet ist oder
  • 4. mit ihm in gerader Linie verwandt ist.
(2) Als Zeuge soll bei der Beurkundung ferner nicht zugezogen werden, wer
  • 1. zu dem Notar in einem ständigen Dienstverhältnis steht,
  • 2. minderjährig ist,
  • 3. geisteskrank oder geistesschwach ist,
  • 4. nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen vermag,
  • 5. nicht schreiben kann oder
  • 6. der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist; dies gilt nicht im Falle des § 5 Abs. 2, wenn der Zeuge der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1970: § 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.

Umfeld von § 26 BeurkG

§ 25 BeurkG. Schreibunfähige

§ 26 BeurkG. Verbot der Mitwirkung als Zeuge oder zweiter Notar

§ 27 BeurkG. Begünstigte Personen