§ 26 BeurkG. Verbot der Mitwirkung als Zeuge oder zweiter Notar
Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[1. Januar 1977] | [1. Januar 1970] |
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§ 26. Verbot der Mitwirkung als Zeuge oder zweiter Notar | § 26. Verbot der Mitwirkung als Zeuge oder zweiter Notar |
(1) Als Zeuge oder zweiter Notar soll bei der Beurkundung nicht zugezogen werden, wer | (1) Als Zeuge oder zweiter Notar soll bei der Beurkundung nicht zugezogen werden, wer |
1. selbst beteiligt ist oder durch einen Beteiligten vertreten wird, | 1. selbst beteiligt ist oder durch einen Beteiligten vertreten wird, |
2. aus einer zu beurkundenden Willenserklärung einen rechtlichen Vorteil erlangt, | 2. aus einer zu beurkundenden Willenserklärung einen rechtlichen Vorteil erlangt, |
3. mit dem Notar verheiratet ist oder | 3. mit dem Notar verheiratet ist oder |
4. mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war. | 4. mit ihm in gerader Linie verwandt ist. |
(2) Als Zeuge soll bei der Beurkundung ferner nicht zugezogen werden, wer | (2) Als Zeuge soll bei der Beurkundung ferner nicht zugezogen werden, wer |
1. zu dem Notar in einem ständigen Dienstverhältnis steht, | 1. zu dem Notar in einem ständigen Dienstverhältnis steht, |
2. minderjährig ist, | 2. minderjährig ist, |
3. geisteskrank oder geistesschwach ist, | 3. geisteskrank oder geistesschwach ist, |
4. nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen vermag, | 4. nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen vermag, |
5. nicht schreiben kann oder | 5. nicht schreiben kann oder |
6. der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist; dies gilt nicht im Falle des § 5 Abs. 2, wenn der Zeuge der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig ist. | 6. der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist; dies gilt nicht im Falle des § 5 Abs. 2, wenn der Zeuge der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig ist. |
[1. Januar 1970–1. Januar 1977]
1§ 26. Verbot der Mitwirkung als Zeuge oder zweiter Notar.
(1) Als Zeuge oder zweiter Notar soll bei der Beurkundung nicht zugezogen werden, wer
- 1. selbst beteiligt ist oder durch einen Beteiligten vertreten wird,
- 2. aus einer zu beurkundenden Willenserklärung einen rechtlichen Vorteil erlangt,
- 3. mit dem Notar verheiratet ist oder
- 4. mit ihm in gerader Linie verwandt ist.
(2) Als Zeuge soll bei der Beurkundung ferner nicht zugezogen werden, wer
- 1. zu dem Notar in einem ständigen Dienstverhältnis steht,
- 2. minderjährig ist,
- 3. geisteskrank oder geistesschwach ist,
- 4. nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen vermag,
- 5. nicht schreiben kann oder
- 6. der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist; dies gilt nicht im Falle des § 5 Abs. 2, wenn der Zeuge der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1970: § 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.