§ 26 BeurkG. Verbot der Mitwirkung als Zeuge oder zweiter Notar

Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[1. August 2022]
1§ 26. 2Verbot der Mitwirkung als Zeuge oder zweiter Notar.
(1) Als Zeuge oder zweiter Notar soll bei der Beurkundung nicht zugezogen werden, wer
  • 1. selbst beteiligt ist oder durch einen Beteiligten vertreten wird,
  • 2. aus einer zu beurkundenden Willenserklärung einen rechtlichen Vorteil erlangt,
  • 33. mit dem Notar verheiratet ist,
  • 43a. mit ihm eine Lebenspartnerschaft führt oder
  • 54. mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war.
(2) Als Zeuge soll bei der Beurkundung ferner nicht zugezogen werden, wer
  • 1. zu dem Notar in einem ständigen Dienstverhältnis steht,
  • 2. minderjährig ist,
  • 3. geisteskrank oder geistesschwach ist,
  • 4. nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen vermag,
  • 5. nicht schreiben kann oder
  • 6. der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist; dies gilt nicht im Falle des § 5 Abs. 2, wenn der Zeuge der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1970: § 71 des Gesetzes vom 28. August 1969, Artt. 10 Nr. 1, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
2. 1. August 2022: Artt. 4 Nr. 17, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.
3. 1. August 2001: Artt. 3 § 15 Nr. 4 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2001.
4. 1. August 2001: Artt. 3 § 15 Nr. 4 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2001.
5. 1. Januar 1977: Artt. 7 Nr. 8 Buchst. c, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.

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