§ 31 BeurkG

Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[19. Januar 1999][1. Januar 1970]
§ 31. Übergabe einer Schrift durch Stumme § 31. Übergabe einer Schrift durch Stumme
[1] Ein Erblasser, der nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu sprechen vermag (§ 2233 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), muß die Erklärung, daß die übergebene Schrift seinen letzten Willen enthalte, bei der Verhandlung eigenhändig in die Niederschrift oder auf ein besonderes Blatt schreiben, das der Niederschrift beigefügt werden soll. [2] Das eigenhändige Niederschreiben der Erklärung soll in der Niederschrift festgestellt werden. [3] Die Niederschrift braucht von dem behinderten Beteiligten nicht besonders genehmigt zu werden. [Die §§ 2232, 2233 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (Bundesgesetzblatt I Seite 1513) und § 31 dieses Gesetzes sind mit Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 2 sowie mit Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie testierfähigen Personen, die weder schreiben noch sprechen können, die Möglichkeit der Testamentserrichtung verwehren.] [1] Ein Erblasser, der nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu sprechen vermag (§ 2233 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), muß die Erklärung, daß die übergebene Schrift seinen letzten Willen enthalte, bei der Verhandlung eigenhändig in die Niederschrift oder auf ein besonderes Blatt schreiben, das der Niederschrift beigefügt werden soll. [2] Das eigenhändige Niederschreiben der Erklärung soll in der Niederschrift festgestellt werden. [3] Die Niederschrift braucht von dem behinderten Beteiligten nicht besonders genehmigt zu werden.
[1. Januar 1970–19. Januar 1999]
1§ 31. Übergabe einer Schrift durch Stumme. [1] Ein Erblasser, der nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu sprechen vermag (§ 2233 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), muß die Erklärung, daß die übergebene Schrift seinen letzten Willen enthalte, bei der Verhandlung eigenhändig in die Niederschrift oder auf ein besonderes Blatt schreiben, das der Niederschrift beigefügt werden soll. [2] Das eigenhändige Niederschreiben der Erklärung soll in der Niederschrift festgestellt werden. [3] Die Niederschrift braucht von dem behinderten Beteiligten nicht besonders genehmigt zu werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1970: § 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.