§ 60 BeurkG. Widerruf

Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[1. Januar 1970–9. Juni 2017]
1§ 60. Außerkrafttreten von Landesrecht. [1] Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die landesrechtlichen Vorschriften außer Kraft, die den Vorschriften des Ersten bis Vierten Abschnitts dieses Gesetzes entgegenstehen oder neben dem Notar auch anderen Urkundspersonen oder sonstigen Stellen eine Zuständigkeit für öffentliche Beurkundungen übertragen. [2] (nicht wiedergegeben)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1970: § 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.