§ 7 BeurkG. Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehörigen
Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[1. August 2001] | [1. Januar 1977] |
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§ 7. Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehörigen | § 7. Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehörigen |
Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind, | Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind, |
1. dem Notar, | 1. dem Notar, |
2. seinem Ehegatten oder früheren Ehegatten, | 2. seinem Ehegatten oder Früheren Ehegatten |
2a. seinem Lebenspartner oder früheren Lebenspartner oder | oder |
3. einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war, | 3. einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war, |
einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen. | einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen. |
[1. Januar 1977–1. August 2001]
1§ 7. Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehörigen. Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind,
einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1970: § 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.
- 2. 1. Januar 1977: Artt. 7 Nr. 8 Buchst. c, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.