§ 7 BeurkG. Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehörigen

Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[1. August 2001][1. Januar 1977]
§ 7. Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehörigen § 7. Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehörigen
Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind, Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind,
1. dem Notar, 1. dem Notar,
2. seinem Ehegatten oder früheren Ehegatten, 2. seinem Ehegatten oder Früheren Ehegatten
2a. seinem Lebenspartner oder früheren Lebenspartner oder oder
3. einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war, 3. einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war,
einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen. einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen.
[1. Januar 1977–1. August 2001]
1§ 7. Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehörigen. Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind,
  • 1. dem Notar,
  • 2. seinem Ehegatten oder Früheren Ehegatten oder
  • 23. einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war,
einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1970: § 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.
2. 1. Januar 1977: Artt. 7 Nr. 8 Buchst. c, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.

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