§ 7 BeurkG. Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehörigen

Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[1. Januar 1977][1. Januar 1970]
§ 7. Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehörigen § 7. Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehörigen
Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind, Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind,
1. dem Notar, 1. dem Notar,
2. seinem Ehegatten oder Früheren Ehegatten oder 2. seinem Ehegatten oder Früheren Ehegatten oder
3. einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war, 3. einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist,
einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen. einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen.
[1. Januar 1970–1. Januar 1977]
1§ 7. Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehörigen. Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind,
  • 1. dem Notar,
  • 2. seinem Ehegatten oder Früheren Ehegatten oder
  • 3. einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist,
einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1970: § 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.

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