§ 7 BeurkG. Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehörigen
Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[1. Januar 1977] | [1. Januar 1970] |
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§ 7. Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehörigen | § 7. Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehörigen |
Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind, | Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind, |
1. dem Notar, | 1. dem Notar, |
2. seinem Ehegatten oder Früheren Ehegatten oder | 2. seinem Ehegatten oder Früheren Ehegatten oder |
3. einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war, | 3. einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, |
einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen. | einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen. |
[1. Januar 1970–1. Januar 1977]
1§ 7. Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehörigen. Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind,
- 1. dem Notar,
- 2. seinem Ehegatten oder Früheren Ehegatten oder
- 3. einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist,
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1970: § 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.