§ 1066 ZPO. Entsprechende Anwendung der Vorschriften des […] Buches [10]

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[21. Oktober 2005][1. Januar 1998]
§ 1066. Entsprechende Anwendung der Vorschriften des […] Buches [10] § 1066. Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Zehnten Buches
Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend. Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend.
[1. Januar 1998–21. Oktober 2005]
1§ 1066. Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Zehnten Buches. Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 7, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997.

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