§ 155 ZPO. Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. August 1938]
§ 155 § 155
In den Fällen der §§ [151 bis 153] kann das Gericht auf Antrag die Anordnung, durch [die] das Verfahren ausgesetzt ist, aufheben, wenn die Betreibung des Rechtsstreits verzögert wird, [der] die Nichtigkeit oder die Aufhebung der Ehe oder die Anfechtung der Ehelichkeit zum Gegenstande hat. In den Fällen der §§ [151 bis 153] kann das Gericht auf Antrag die Anordnung, durch welche das Verfahren ausgesetzt ist, aufheben, wenn die Betreibung des Rechtsstreits verzögert wird, welcher die Nichtigkeit oder die Aufhebung der Ehe oder die Anfechtung der Ehelichkeit zum Gegenstande hat.
[1. August 1938–1. Oktober 1950]
1§ 155. In den Fällen der §§ [151 bis 153] kann das Gericht auf Antrag die Anordnung, durch welche das Verfahren ausgesetzt ist, aufheben, wenn die Betreibung des Rechtsstreits verzögert wird, welcher die Nichtigkeit oder die Aufhebung der Ehe oder die Anfechtung der Ehelichkeit zum Gegenstande hat.
Anmerkungen:
1. 1. August 1938: §§ 40 S. 2 Halbs. 2, 87 Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 27. Juli 1938.

Umfeld von § 155 ZPO

§ 154 ZPO. Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit

§ 155 ZPO. Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung

§ 156 ZPO. Wiedereröffnung der Verhandlung