§ 221 ZPO. Fristbeginn

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Juli 1977]
§ 221. Fristbeginn § 221
(1) Der Lauf einer richterlichen Frist beginnt, sofern nicht bei [ihrer] Festsetzung […] ein Anderes bestimmt wird, mit der Zustellung des Schriftstücks, in [dem] die Frist festgesetzt ist, und, wenn es einer solchen Zustellung nicht bedarf, mit der Verkündung der Frist. (1) Der Lauf einer richterlichen Frist beginnt, sofern nicht bei [ihrer] Festsetzung […] ein Anderes bestimmt wird, mit der Zustellung des Schriftstücks, in [dem] die Frist festgesetzt ist, und, wenn es einer solchen Zustellung nicht bedarf, mit der Verkündung der Frist.
(2) (weggefallen) (2) (weggefallen)
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 221.
2(1) Der Lauf einer richterlichen Frist beginnt, sofern nicht bei [ihrer] Festsetzung […] ein Anderes bestimmt wird, mit der Zustellung des Schriftstücks, in [dem] die Frist festgesetzt ist, und, wenn es einer solchen Zustellung nicht bedarf, mit der Verkündung der Frist.
3(2) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 18, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.